§ 71 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
3§ 71 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Bürgerbegehren

§ 71

(1) Das Bürgerbegehren ist das Recht der Gemeindemitglieder, von der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder einem ermächtigten Ausschuß die Beschlußfassung in einer bestimmten Angelegenheit zu verlangen. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.

(2) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 v.H. der für die Wahl zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
3§ 71 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Bürgerbegehren

§ 71

(1) Das Bürgerbegehren ist das Recht der Gemeindemitglieder, von der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder einem ermächtigten Ausschuß die Beschlußfassung in einer bestimmten Angelegenheit zu verlangen. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.

(2) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 v.H. der für die Wahl zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten