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Bürgerbegehren
(1) Das Bürgerbegehren ist das Recht der Gemeindemitglieder, von der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder einem ermächtigten Ausschuß die Beschlußfassung in einer bestimmten Angelegenheit zu verlangen. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.
(2) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 v.H. der für die Wahl zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
Bürgerbegehren
(1) Das Bürgerbegehren ist das Recht der Gemeindemitglieder, von der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder einem ermächtigten Ausschuß die Beschlußfassung in einer bestimmten Angelegenheit zu verlangen. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.
(2) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 v.H. der für die Wahl zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten unterzeichnet sein.