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(2) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung den genauen Wortlaut des begehrten Beschlusses und das Organ, von dem dieser Beschluß begehrt wird, wiederzugeben. Darauf folgend haben die Antragsteller ihren Vornamen und den Familien- oder Nachnamen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift in leserlicher Schrift einzutragen und ihre Unterschrift beizusetzen.
(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfache Eintragungen gelten als eine Eintragung.
(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens ist beim Bürgermeister einzubringen. Dieser hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Gemeindewahlbehörde zuzuweisen, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat.
(5) Unterfertigungen, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt. Wird die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften deshalb nicht erreicht, weil sie von Personen geleistet worden sind, die hiezu nicht berechtigt waren, hat die Gemeindewahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.
(2) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung den genauen Wortlaut des begehrten Beschlusses und das Organ, von dem dieser Beschluß begehrt wird, wiederzugeben. Darauf folgend haben die Antragsteller ihren Vornamen und den Familien- oder Nachnamen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift in leserlicher Schrift einzutragen und ihre Unterschrift beizusetzen.
(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfache Eintragungen gelten als eine Eintragung.
(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens ist beim Bürgermeister einzubringen. Dieser hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Gemeindewahlbehörde zuzuweisen, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat.
(5) Unterfertigungen, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt. Wird die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften deshalb nicht erreicht, weil sie von Personen geleistet worden sind, die hiezu nicht berechtigt waren, hat die Gemeindewahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.