§ 73 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Zulassung des Bürgerbegehrens

§ 73

(1) Über das Ergebnis der Antragsprüfung hat die Gemeindewahlbehörde mit Bescheid abzusprechen§ 73 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieser Bescheid ist außer dem Bürgermeister dem Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Gegen den Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) Wurde der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt, ist hierüber eine Abstimmung der in der Gemeinde Wahlberechtigten durchzuführen.

(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Gemeindewahlbehörde, mit dem der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt wird, darf die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung bzw. der ermächtigte Ausschuß nur bei Gefahr in Verzug einen Beschluß fassen, der die Fassung und Durchführung des begehrten Beschlusses unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Für einen solchen Beschluß gelten die Beschlußerfordernisse des § 32 Abs. 3.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Zulassung des Bürgerbegehrens

§ 73

(1) Über das Ergebnis der Antragsprüfung hat die Gemeindewahlbehörde mit Bescheid abzusprechen§ 73 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieser Bescheid ist außer dem Bürgermeister dem Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Gegen den Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) Wurde der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt, ist hierüber eine Abstimmung der in der Gemeinde Wahlberechtigten durchzuführen.

(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Gemeindewahlbehörde, mit dem der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt wird, darf die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung bzw. der ermächtigte Ausschuß nur bei Gefahr in Verzug einen Beschluß fassen, der die Fassung und Durchführung des begehrten Beschlusses unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Für einen solchen Beschluß gelten die Beschlußerfordernisse des § 32 Abs. 3.

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