§ 74 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Wirkung

§ 74

Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja", hat der Bürgermeister die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder den ermächtigten Ausschuß innerhalb eines Monates einzuberufen und den begehrten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen§ 74 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die im Bürgerbegehren angeführten Gründe sind in die Beratung einzubeziehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Wirkung

§ 74

Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja", hat der Bürgermeister die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder den ermächtigten Ausschuß innerhalb eines Monates einzuberufen und den begehrten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen§ 74 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die im Bürgerbegehren angeführten Gründe sind in die Beratung einzubeziehen.

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