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Gemeinsame Bestimmungen für Bürgerabstimmung,
Bürgerbefragung und Bürgerbegehren
Ausschreibung
(1) Hat das hiefür zuständige Organ die Durchführung einer Bürgerabstimmung oder eine Bürgerbefragung beschlossen oder hat die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt, ist von der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen ab Beschlußfassung bzw. Zustellung des Bescheides der Gemeindewahlbehörde die Durchführung der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung bzw. des Bürgerbegehrens mit Verordnung anzuordnen. Die Verordnung hat zu enthalten:
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(2) Der Tag der Abstimmung muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 1 sein. Er darf nicht mit einem Tag zusammenfallen, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
Gemeinsame Bestimmungen für Bürgerabstimmung,
Bürgerbefragung und Bürgerbegehren
Ausschreibung
(1) Hat das hiefür zuständige Organ die Durchführung einer Bürgerabstimmung oder eine Bürgerbefragung beschlossen oder hat die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt, ist von der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen ab Beschlußfassung bzw. Zustellung des Bescheides der Gemeindewahlbehörde die Durchführung der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung bzw. des Bürgerbegehrens mit Verordnung anzuordnen. Die Verordnung hat zu enthalten:
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(2) Der Tag der Abstimmung muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 1 sein. Er darf nicht mit einem Tag zusammenfallen, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.