§ 76 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Abstimmung

§ 76

(1) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, den Sprengelwahlbehörden§ 76 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.

(3) Die Abstimmung hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen.

(4) Für die Bürgerabstimmung ist der amtliche Stimmzettel als "Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerabstimmung" und für das Bürgerbegehren als "Amtlicher Stimmzettel für das Bürgerbegehren" jeweils unter Beifügung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen. Auf dem Stimmzettel für die Bürgerabstimmung ist der gefaßte Beschluß und auf dem Stimmzettel für das Bürgerbegehren der begehrte Beschluß jeweils im vollen Wortlaut abzudrucken. Außerdem hat der Stimmzettel links unten das Wort "Ja" und daneben einen Kreis und rechts unten in gleicher Schrift das Wort "Nein" und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.

(5) Für die Bürgerbefragung ist der amtliche Stimmzettel als "Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerbefragung" unter Beifügung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen. Der Stimmzettel hat den als Frage formulierten Gegenstand der Bürgerbefragung und, wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist, links

unter der Frage das Wort "Ja" und daneben einen Kreis und rechts

unter der Frage das Wort "Nein" und daneben einen Kreis oder, wenn in der Frage mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt sind, links unter der Frage die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten und rechts daneben jeweils einen Kreis zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.2019
Abstimmung

§ 76

(1) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, den Sprengelwahlbehörden§ 76 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.

(3) Die Abstimmung hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen.

(4) Für die Bürgerabstimmung ist der amtliche Stimmzettel als "Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerabstimmung" und für das Bürgerbegehren als "Amtlicher Stimmzettel für das Bürgerbegehren" jeweils unter Beifügung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen. Auf dem Stimmzettel für die Bürgerabstimmung ist der gefaßte Beschluß und auf dem Stimmzettel für das Bürgerbegehren der begehrte Beschluß jeweils im vollen Wortlaut abzudrucken. Außerdem hat der Stimmzettel links unten das Wort "Ja" und daneben einen Kreis und rechts unten in gleicher Schrift das Wort "Nein" und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.

(5) Für die Bürgerbefragung ist der amtliche Stimmzettel als "Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerbefragung" unter Beifügung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen. Der Stimmzettel hat den als Frage formulierten Gegenstand der Bürgerbefragung und, wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist, links

unter der Frage das Wort "Ja" und daneben einen Kreis und rechts

unter der Frage das Wort "Nein" und daneben einen Kreis oder, wenn in der Frage mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt sind, links unter der Frage die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten und rechts daneben jeweils einen Kreis zu enthalten.

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