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Das Ergebnis der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde ortsüblich kundzumachen und dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen§ 77 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
Das Ergebnis der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde ortsüblich kundzumachen und dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen§ 77 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.