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Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung und des Bürgerbegehrens die für die Wahl der Gemeindevertretung jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden§ 78 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Einspruchsverfahren findet nicht statt.
Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung und des Bürgerbegehrens die für die Wahl der Gemeindevertretung jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden§ 78 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Einspruchsverfahren findet nicht statt.