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(1) Für die verwaltungsbehördliche und gerichtliche Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide und Rückstandsausweise der Gemeindeorgane gelten die in den besonderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen§ 81 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Insofern solche Bestimmungen nicht bestehen, werden rechtskräftige Bescheide und Rückstandsausweise der Gemeindeorgane auf Antrag des Bürgermeisters im Verwaltungsweg (durch politische Exekution) vollstreckt. Ein solcher Antrag fällt nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn der der Verwaltungsvollstreckung zugrundliegende Bescheid oder Rückstandsausweis im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist.
(1) Für die verwaltungsbehördliche und gerichtliche Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide und Rückstandsausweise der Gemeindeorgane gelten die in den besonderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen§ 81 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Insofern solche Bestimmungen nicht bestehen, werden rechtskräftige Bescheide und Rückstandsausweise der Gemeindeorgane auf Antrag des Bürgermeisters im Verwaltungsweg (durch politische Exekution) vollstreckt. Ein solcher Antrag fällt nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn der der Verwaltungsvollstreckung zugrundliegende Bescheid oder Rückstandsausweis im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist.