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Gemeindeaufsicht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Ziel der Gemeindeaufsicht
(1) Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung kommt dem Land das Aufsichtsrecht zu.
(2) Dieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(3) Die Aufsicht hat stets auf das Wohl der Gemeinden hinzuwirken und insbesondere darauf zu achten, daß die Gemeinden vor Nachteilen bewahrt bleiben.
Gemeindeaufsicht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Ziel der Gemeindeaufsicht
(1) Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung kommt dem Land das Aufsichtsrecht zu.
(2) Dieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(3) Die Aufsicht hat stets auf das Wohl der Gemeinden hinzuwirken und insbesondere darauf zu achten, daß die Gemeinden vor Nachteilen bewahrt bleiben.