§ 82 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
X§ 82 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Gemeindeaufsicht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Ziel der Gemeindeaufsicht

§ 82

(1) Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung kommt dem Land das Aufsichtsrecht zu.

(2) Dieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(3) Die Aufsicht hat stets auf das Wohl der Gemeinden hinzuwirken und insbesondere darauf zu achten, daß die Gemeinden vor Nachteilen bewahrt bleiben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
X§ 82 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Gemeindeaufsicht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Ziel der Gemeindeaufsicht

§ 82

(1) Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung kommt dem Land das Aufsichtsrecht zu.

(2) Dieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(3) Die Aufsicht hat stets auf das Wohl der Gemeinden hinzuwirken und insbesondere darauf zu achten, daß die Gemeinden vor Nachteilen bewahrt bleiben.

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