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(1) Soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, handhabt die Aufsicht die Landesregierung§ 83 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirksverwaltungsbehörden beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Weisung und im Namen der Landesregierung durchzuführen, sofern dies wegen des Umfanges notwendiger Erhebungen an Ort und Stelle zweckmäßig erscheint.
(3) In anderen Gesetzen begründete Aufsichtsrechte der Landesbehörden werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(1) Soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, handhabt die Aufsicht die Landesregierung§ 83 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirksverwaltungsbehörden beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Weisung und im Namen der Landesregierung durchzuführen, sofern dies wegen des Umfanges notwendiger Erhebungen an Ort und Stelle zweckmäßig erscheint.
(3) In anderen Gesetzen begründete Aufsichtsrechte der Landesbehörden werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.