§ 84 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
2§ 84 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Mittel der Aufsicht

Auskunfts- und Prüfungsrechte

§ 84

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, im einzelnen Fall die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat ferner das Recht, im gesamten eigenen Wirkungsbereich die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an die Gemeindevertretung zu übermitteln. Vor dem Einlangen des Prüfungsberichtes in der Gemeinde dürfen keine öffentlichen Mitteilungen über die Überprüfungsergebnisse erfolgen. Der Bürgermeister hat den Prüfbericht unmittelbar nach dessen Einlangen jeder Fraktion der Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2019
2§ 84 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Mittel der Aufsicht

Auskunfts- und Prüfungsrechte

§ 84

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, im einzelnen Fall die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat ferner das Recht, im gesamten eigenen Wirkungsbereich die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an die Gemeindevertretung zu übermitteln. Vor dem Einlangen des Prüfungsberichtes in der Gemeinde dürfen keine öffentlichen Mitteilungen über die Überprüfungsergebnisse erfolgen. Der Bürgermeister hat den Prüfbericht unmittelbar nach dessen Einlangen jeder Fraktion der Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

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