§ 84a GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Abs§ 84a GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. 3:

1.

Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

2.

Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.

3.

Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren.

4.

Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde hat ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied der Gemeindevertretung eingebracht, gilt darüber hinaus:

1.

Die Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 ist dem Beschwerdeführer zu übermitteln.

2.

Der Beschwerdeführer hat das Recht, sich zur Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Z 1 zu äußern.

(3) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

1.

in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden;

2.

mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;

3.

die sich auf Angelegenheiten beziehen, welche einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen; und

4.

in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungsverfahrens sind, wenn der Beschwerdeführer Partei des Verfahrens ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.12.2019
(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Abs§ 84a GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. 3:

1.

Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

2.

Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.

3.

Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren.

4.

Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde hat ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied der Gemeindevertretung eingebracht, gilt darüber hinaus:

1.

Die Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 ist dem Beschwerdeführer zu übermitteln.

2.

Der Beschwerdeführer hat das Recht, sich zur Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Z 1 zu äußern.

(3) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

1.

in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden;

2.

mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;

3.

die sich auf Angelegenheiten beziehen, welche einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen; und

4.

in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungsverfahrens sind, wenn der Beschwerdeführer Partei des Verfahrens ist.

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