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(2) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen haben vor Beurkundung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keinerlei Rechtswirkung§ 85 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Bis dahin dürfen keine der Realisierung dieser Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweggenommen werden.
(3) Die Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder – vorbehaltlich darin bestimmter abweichender Fristen – nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung darf vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften nur dann versagt werden, wenn
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(4) Im Fall von Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften (Abs 1 Z 3) hat die Gemeinde jedenfalls ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung zu solchen Vorverträgen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 2 versagt wird.
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(2) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen haben vor Beurkundung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keinerlei Rechtswirkung§ 85 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Bis dahin dürfen keine der Realisierung dieser Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweggenommen werden.
(3) Die Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder – vorbehaltlich darin bestimmter abweichender Fristen – nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung darf vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften nur dann versagt werden, wenn
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(4) Im Fall von Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften (Abs 1 Z 3) hat die Gemeinde jedenfalls ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung zu solchen Vorverträgen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 2 versagt wird.