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(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gesetzwidrige Maßnahmen von Gemeindeorganen in den der Landesvollziehung zuzurechnenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch Bescheid aufzuheben§ 86 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die gilt nicht für Verordnungen und für Bescheide nur, wenn diese geeignet sind, sich erheblich auf den Gemeindehaushalt auszuwirken.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen eines Gemeindeorganes nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.
(3) Soweit es sich jedoch um eine im gerichtlichen Verfahren durchzuführende Behebung von Vollzugsakten handelt, die entgegen dem Verbot des § 85 Abs. 2 vorgenommen worden sind, stehen dem Land Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde hiezu die Rechte einer Partei zu. Grundbücherliche Eintragungen, die auf Grund eines Titels erfolgen, dessen Zustandekommen gegen die Bestimmungen des § 85 verstößt, sind auf Antrag des Landes Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde zu löschen. Soweit nicht nach den jeweils anzuwendenden Verfahrensbestimmungen ein Kostenersatz vorgesehen ist, trägt die Gemeinde, die hiezu Veranlassung gegeben hat, die Kosten der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, falls diese Maßnahmen erfolgreich sind.
(4) Soweit Maßnahmen im Sinn des Abs 1 noch nicht vollzogen sind, kann die Aufsichtsbehörde deren Durchführung untersagen (Sistierung).
(5) Die Abs 1 und 4 finden keine Anwendung, soweit eine gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden ist.
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gesetzwidrige Maßnahmen von Gemeindeorganen in den der Landesvollziehung zuzurechnenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch Bescheid aufzuheben§ 86 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die gilt nicht für Verordnungen und für Bescheide nur, wenn diese geeignet sind, sich erheblich auf den Gemeindehaushalt auszuwirken.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen eines Gemeindeorganes nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.
(3) Soweit es sich jedoch um eine im gerichtlichen Verfahren durchzuführende Behebung von Vollzugsakten handelt, die entgegen dem Verbot des § 85 Abs. 2 vorgenommen worden sind, stehen dem Land Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde hiezu die Rechte einer Partei zu. Grundbücherliche Eintragungen, die auf Grund eines Titels erfolgen, dessen Zustandekommen gegen die Bestimmungen des § 85 verstößt, sind auf Antrag des Landes Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde zu löschen. Soweit nicht nach den jeweils anzuwendenden Verfahrensbestimmungen ein Kostenersatz vorgesehen ist, trägt die Gemeinde, die hiezu Veranlassung gegeben hat, die Kosten der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, falls diese Maßnahmen erfolgreich sind.
(4) Soweit Maßnahmen im Sinn des Abs 1 noch nicht vollzogen sind, kann die Aufsichtsbehörde deren Durchführung untersagen (Sistierung).
(5) Die Abs 1 und 4 finden keine Anwendung, soweit eine gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden ist.