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Erfüllt die Gemeinde eine ihr durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtung nicht, so hat ihr die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die Erfüllung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen§ 87 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Erfüllt die Gemeinde eine ihr durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtung nicht, so hat ihr die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die Erfüllung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen§ 87 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.