§ 87 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Ersatzvornahme und Haftung

§ 87

Erfüllt die Gemeinde eine ihr durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtung nicht, so hat ihr die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die Erfüllung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen§ 87 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Ersatzvornahme und Haftung

§ 87

Erfüllt die Gemeinde eine ihr durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtung nicht, so hat ihr die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die Erfüllung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen§ 87 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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