§ 88 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Strafen gegen Mitglieder der Gemeindevorstehung

und der Gemeindevertretung

§ 88

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder der Gemeindevorstehung, die ihre Amtspflichten verletzen, Strafen bis zu 2.200 € auferlegen§ 88 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Der gleichen Strafe unterliegen Mitglieder der Gemeindevertretung, die bei der Einsichtnahme in Akten diese beschädigen, Teile daraus entnehmen oder den in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung hiefür getroffenen Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Amtsverschwiegenheit verletzen.

(2) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Ahndung gerichtlich strafbarer Tatbestände wird hiedurch nicht berührt.

(3) Mitglieder der Gemeindevorstehung können, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden

a)

wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich auf dem Gebiet der Landesvollziehung;

b)

wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf dem Gebiet der Landesvollziehung.

Durch eine solche Erklärung wird die Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung nicht berührt.

(4) Inwieweit Mitglieder der Gemeindevorstehung, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, ihres Amtes verlustig erklärt werden können, richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

(5) Wenn öffentlich-rechtlich Bedienstete der Gemeinde ihre Amtspflichten verletzen oder vernachlässigen, kann auch die Aufsichtsbehörde nach fruchtloser Aufforderung des Bürgermeisters die Anzeige an die Disziplinarkommission erstatten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2019
Strafen gegen Mitglieder der Gemeindevorstehung

und der Gemeindevertretung

§ 88

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder der Gemeindevorstehung, die ihre Amtspflichten verletzen, Strafen bis zu 2.200 € auferlegen§ 88 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Der gleichen Strafe unterliegen Mitglieder der Gemeindevertretung, die bei der Einsichtnahme in Akten diese beschädigen, Teile daraus entnehmen oder den in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung hiefür getroffenen Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Amtsverschwiegenheit verletzen.

(2) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Ahndung gerichtlich strafbarer Tatbestände wird hiedurch nicht berührt.

(3) Mitglieder der Gemeindevorstehung können, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden

a)

wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich auf dem Gebiet der Landesvollziehung;

b)

wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf dem Gebiet der Landesvollziehung.

Durch eine solche Erklärung wird die Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung nicht berührt.

(4) Inwieweit Mitglieder der Gemeindevorstehung, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, ihres Amtes verlustig erklärt werden können, richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

(5) Wenn öffentlich-rechtlich Bedienstete der Gemeinde ihre Amtspflichten verletzen oder vernachlässigen, kann auch die Aufsichtsbehörde nach fruchtloser Aufforderung des Bürgermeisters die Anzeige an die Disziplinarkommission erstatten.

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