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und der Gemeindevertretung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder der Gemeindevorstehung, die ihre Amtspflichten verletzen, Strafen bis zu 2.200 € auferlegen§ 88 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Der gleichen Strafe unterliegen Mitglieder der Gemeindevertretung, die bei der Einsichtnahme in Akten diese beschädigen, Teile daraus entnehmen oder den in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung hiefür getroffenen Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Amtsverschwiegenheit verletzen.
(2) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Ahndung gerichtlich strafbarer Tatbestände wird hiedurch nicht berührt.
(3) Mitglieder der Gemeindevorstehung können, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden
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(4) Inwieweit Mitglieder der Gemeindevorstehung, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, ihres Amtes verlustig erklärt werden können, richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
(5) Wenn öffentlich-rechtlich Bedienstete der Gemeinde ihre Amtspflichten verletzen oder vernachlässigen, kann auch die Aufsichtsbehörde nach fruchtloser Aufforderung des Bürgermeisters die Anzeige an die Disziplinarkommission erstatten.
und der Gemeindevertretung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder der Gemeindevorstehung, die ihre Amtspflichten verletzen, Strafen bis zu 2.200 € auferlegen§ 88 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Der gleichen Strafe unterliegen Mitglieder der Gemeindevertretung, die bei der Einsichtnahme in Akten diese beschädigen, Teile daraus entnehmen oder den in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung hiefür getroffenen Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Amtsverschwiegenheit verletzen.
(2) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Ahndung gerichtlich strafbarer Tatbestände wird hiedurch nicht berührt.
(3) Mitglieder der Gemeindevorstehung können, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden
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(4) Inwieweit Mitglieder der Gemeindevorstehung, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, ihres Amtes verlustig erklärt werden können, richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
(5) Wenn öffentlich-rechtlich Bedienstete der Gemeinde ihre Amtspflichten verletzen oder vernachlässigen, kann auch die Aufsichtsbehörde nach fruchtloser Aufforderung des Bürgermeisters die Anzeige an die Disziplinarkommission erstatten.