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(1) Äußerstes Mittel der staatlichen Aufsicht, insbesondere bei voraussichtlich dauernder Arbeits- und Beschlußunfähigkeit, ist die Auflösung der Gemeindevertretung durch die Landesregierung (§ 83)§ 89 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Auflösung hat zu erfolgen, wenn durch die Niederlegung von Mandaten, allenfalls in Verbindung mit Mandatserledigungen aus anderen Gründen, die nicht mit Ersatzgewählten gemäß den §§ 85 und 86 GWO 1998 besetzt werden, die Zahl der verbleibenden Mitglieder der Gemeindevertretung unter die Hälfte der sich aus § 19 Abs. 2 ergebenen Zahl sinkt. Die Auflösung der Gemeindevertretung hat auch die Beendigung der Amtsperiode der Gemeindevorstehung zur Folge. Zur Ausübung der Parteistellung der Gemeinde (§ 91) sind ihre bisherigen Organe berufen.
(2) Innerhalb einer Woche nach Erlassung des Auflösungsbescheides ist von der Landesregierung die Neuwahl der Gemeindevertretung auszuschreiben; hiebei ist der Wahltag auf einen Tag innerhalb von zehn Wochen nach dem Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.
(3) Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde hat die Landesregierung einen Gemeindeverwalter und für den Fall seiner Verhinderung einen Vertreter zu bestellen. In Ausübung seines Amtes handelt der Gemeindeverwalter an Stelle der Gemeindevorstehung und der Gemeindevertretung. Die mit der Bestellung des Gemeindeverwalters verbundenen Kosten trägt die Gemeinde.
(4) Die Landesregierung kann dem Gemeindeverwalter einen Beirat zur Seite geben. Die Bestellung des Beirates erfolgt nach Anhörung der in der aufgelösten Gemeindevertretung vertretenen Parteien (Wählergruppen). Der Gemeindeverwalter hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören.
(1) Äußerstes Mittel der staatlichen Aufsicht, insbesondere bei voraussichtlich dauernder Arbeits- und Beschlußunfähigkeit, ist die Auflösung der Gemeindevertretung durch die Landesregierung (§ 83)§ 89 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Auflösung hat zu erfolgen, wenn durch die Niederlegung von Mandaten, allenfalls in Verbindung mit Mandatserledigungen aus anderen Gründen, die nicht mit Ersatzgewählten gemäß den §§ 85 und 86 GWO 1998 besetzt werden, die Zahl der verbleibenden Mitglieder der Gemeindevertretung unter die Hälfte der sich aus § 19 Abs. 2 ergebenen Zahl sinkt. Die Auflösung der Gemeindevertretung hat auch die Beendigung der Amtsperiode der Gemeindevorstehung zur Folge. Zur Ausübung der Parteistellung der Gemeinde (§ 91) sind ihre bisherigen Organe berufen.
(2) Innerhalb einer Woche nach Erlassung des Auflösungsbescheides ist von der Landesregierung die Neuwahl der Gemeindevertretung auszuschreiben; hiebei ist der Wahltag auf einen Tag innerhalb von zehn Wochen nach dem Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.
(3) Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde hat die Landesregierung einen Gemeindeverwalter und für den Fall seiner Verhinderung einen Vertreter zu bestellen. In Ausübung seines Amtes handelt der Gemeindeverwalter an Stelle der Gemeindevorstehung und der Gemeindevertretung. Die mit der Bestellung des Gemeindeverwalters verbundenen Kosten trägt die Gemeinde.
(4) Die Landesregierung kann dem Gemeindeverwalter einen Beirat zur Seite geben. Die Bestellung des Beirates erfolgt nach Anhörung der in der aufgelösten Gemeindevertretung vertretenen Parteien (Wählergruppen). Der Gemeindeverwalter hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören.