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(2) § 72 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs 5, 10 Abs 4, 25 Abs 4, 28 Abs 2, 34 Abs 6, 35 Abs 2 und 8, 37 Abs 2, 39 Abs 3, 40 Abs 1 und 42 Abs 1, 47 Abs 2, 85 Abs 1, 96a und 97 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.
(4) § 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(5) § 80 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von diesen Behörden fortzuführen. Gegen Berufungsbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in solchen Verfahren kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(2) § 72 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs 5, 10 Abs 4, 25 Abs 4, 28 Abs 2, 34 Abs 6, 35 Abs 2 und 8, 37 Abs 2, 39 Abs 3, 40 Abs 1 und 42 Abs 1, 47 Abs 2, 85 Abs 1, 96a und 97 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.
(4) § 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(5) § 80 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von diesen Behörden fortzuführen. Gegen Berufungsbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in solchen Verfahren kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.