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(1) Die Behörde hat es Inhabern oder Inhaberinnen einer Berufsqualifikation in einem vom § 5 Abs 1 erfassten Beruf zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eineein von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Datenanwendunggestelltes Online-Instrument zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei für diesen Antragsteller oder diese Antragstellerin erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.
(2) Den Anträgen gemäß Abs 1 sind alle gemäß den betreffenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.
(3) Die Behörde hat Antragstellern oder Antragstellerinnen im Sinn des § 5 Abs 2 und 4 den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihnen gegebenenfalls gemäß § 13 Abs 3 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(4) Die Behörde hat in Salzburg niedergelassenen Antragstellern oder Antragstellerinnen alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie oder den DurchführungsrechtsaktenDurchführun<gsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erforderlich sind.
(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs 1 zu überprüfen, ob
1. | der Antragsteller oder die Antragstellerin in Salzburg rechtmäßig niedergelassen ist und | |||||||||
2. | alle in Salzburg ausgestellten notwendigen Dokumente gültig und echt sind. | |||||||||
In Fällen begründeter Zweifel hat die Behörde die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente gemäß Z 2 von Amts wegen zu prüfen oder vom Antragsteller oder der Antragstellerin beglaubigte Kopien der Dokumente zu verlangen. |
(6) Stellt der Antragsteller oder die Antragstellerin wiederholt Anträge gemäß Abs 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten sind.
(1) Die Behörde hat es Inhabern oder Inhaberinnen einer Berufsqualifikation in einem vom § 5 Abs 1 erfassten Beruf zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eineein von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Datenanwendunggestelltes Online-Instrument zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei für diesen Antragsteller oder diese Antragstellerin erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.
(2) Den Anträgen gemäß Abs 1 sind alle gemäß den betreffenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.
(3) Die Behörde hat Antragstellern oder Antragstellerinnen im Sinn des § 5 Abs 2 und 4 den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihnen gegebenenfalls gemäß § 13 Abs 3 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(4) Die Behörde hat in Salzburg niedergelassenen Antragstellern oder Antragstellerinnen alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie oder den DurchführungsrechtsaktenDurchführun<gsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erforderlich sind.
(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs 1 zu überprüfen, ob
1. | der Antragsteller oder die Antragstellerin in Salzburg rechtmäßig niedergelassen ist und | |||||||||
2. | alle in Salzburg ausgestellten notwendigen Dokumente gültig und echt sind. | |||||||||
In Fällen begründeter Zweifel hat die Behörde die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente gemäß Z 2 von Amts wegen zu prüfen oder vom Antragsteller oder der Antragstellerin beglaubigte Kopien der Dokumente zu verlangen. |
(6) Stellt der Antragsteller oder die Antragstellerin wiederholt Anträge gemäß Abs 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten sind.