§ 7 BQ AnerG § 7

Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber oder die Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

(2) Die Behörde hat den Inhaber oder die Inhaberin des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 25, unverzüglich über eine gemäß Abs 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt:

1.

die Identität des oder der Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung der Tätigkeit und

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogene Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers oder der Inhaberin auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:

1.

Namen und Vornamen,

2.

Geburtsdatum und -ort,

3.

Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers oder der Inhaberin und anwendbare Regelungen,

4.

beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale,

5.

Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument.

Die Behörde hat sicherzustellen, dass Arbeitgeber, Kunden, Behörden, Parteien und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit des ihnen vom Inhaber oder von der Inhaberin eines für Salzburg gültigen vorgelegten Europäischen Berufsausweises nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Art 4e Abs 7 zweiter Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erlassenen Rechtsakte prüfen können.

(5) Informationen über die vom Inhaber oder von der Inhaberin des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates. Der Inhaber oder die Inhaberin des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.

(6) Die in einer IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 17 Abs 1 Z 3, Abs 3 und 4 erforderlich ist. Der Inhaber oder die Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei verlangen. Der Inhaber oder die Inhaberin ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.

(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 15 oder 20 Abs 7, hat die Behörde in den Fällen des § 5 Abs 3 dem Inhaber oder der Inhaberin der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner oder ihrer Berufsqualifikation auszustellen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 5 bis 7, 15 und 20 dieses Gesetzes als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000Verantwortlicher im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art 4e Abs 1 bis 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinn des Art 2 lit d der Verordnung (EG) Nr 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 02.02.2018 bis 22.11.2018

(1) Die Behörde hat unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber oder die Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

(2) Die Behörde hat den Inhaber oder die Inhaberin des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 25, unverzüglich über eine gemäß Abs 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt:

1.

die Identität des oder der Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung der Tätigkeit und

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogene Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers oder der Inhaberin auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:

1.

Namen und Vornamen,

2.

Geburtsdatum und -ort,

3.

Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers oder der Inhaberin und anwendbare Regelungen,

4.

beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale,

5.

Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument.

Die Behörde hat sicherzustellen, dass Arbeitgeber, Kunden, Behörden, Parteien und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit des ihnen vom Inhaber oder von der Inhaberin eines für Salzburg gültigen vorgelegten Europäischen Berufsausweises nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Art 4e Abs 7 zweiter Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erlassenen Rechtsakte prüfen können.

(5) Informationen über die vom Inhaber oder von der Inhaberin des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates. Der Inhaber oder die Inhaberin des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.

(6) Die in einer IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 17 Abs 1 Z 3, Abs 3 und 4 erforderlich ist. Der Inhaber oder die Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei verlangen. Der Inhaber oder die Inhaberin ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.

(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 15 oder 20 Abs 7, hat die Behörde in den Fällen des § 5 Abs 3 dem Inhaber oder der Inhaberin der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner oder ihrer Berufsqualifikation auszustellen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 5 bis 7, 15 und 20 dieses Gesetzes als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000Verantwortlicher im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art 4e Abs 1 bis 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinn des Art 2 lit d der Verordnung (EG) Nr 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

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