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(1) Die Ausübung eines landesrechtlich geregelten Berufs ist im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. | Der Dienstleister oder die Dienstleisterin muss zur Ausübung des betreffenden Berufs im Niederlassungsstaat berechtigt sein. | |||||||||
2. | Der Dienstleister oder die Dienstleisterin muss den betreffenden Beruf während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens ein Jahr im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt haben, wenn dieser dort nicht reglementiert ist. | |||||||||
3. | Der Dienstleister oder die Dienstleisterin muss die erstmalig beabsichtigte Erbringung der Dienstleistung der Behörde schriftlich anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung anschließen: | |||||||||
a) | Nachweis der Staatsangehörigkeit und erforderlichenfalls der Familienangehörigkeit und des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 oder 2, Nachweis des Aufenthaltstitels (§ 1 Abs 2 Z 3), Nachweis des Status als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter (§ 1 Abs 2 Z 4) oder Nachweis der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5; | |||||||||
b) | Bescheinigungen, dass der Dienstleister oder die Dienstleisterin zur Erbringung der Dienstleistungen im Niederlassungsstaat berechtigt ist und deren Ausübung ihm bzw ihr zum Zeitpunkt der Anzeige nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; | |||||||||
c) | Nachweise über Berufsausbildungen und -qualifikationen zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zuzuordnen sind; | |||||||||
d) | gegebenenfalls Nachweise in beliebiger Form über die Ausübung des Berufs nach Z 2; | |||||||||
e) | im Fall von Berufen im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger eine Bestätigung, dass die Berufsausübung im Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und dass keine die Berufsausübung hindernden Vorstrafen vorliegen, wenn dies in den landesgesetzlichen Regelungen über die Ausübung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist; | |||||||||
f) | erforderlichenfalls Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung; | |||||||||
g) | im Fall von Berufen gemäß § 12, bei denen eine Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 19 erfolgen kann, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit. |
(2) Wenn juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften als Dienstleister oder Dienstleisterinnen ihren satzungsmäßigen Sitz in einem über § 1 Abs 2 erfassten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses Staates stehen.
(3) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat die Anzeige gemäß Abs 1 Z 3 einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn er bzw sie beabsichtigt, Dienstleistungen während des betreffenden Jahres zu erbringen.
(4) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat der Behörde wesentliche Änderungen in Bezug auf die Inhalte der gemäß Abs 1 Z 3 übermittelten Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ist bereits eine Meldung nach den dem Abs 1 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin diese Meldungdie Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit in Salzburg der Behörde vorzulegen. Wenn dies in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, sind derdiese Meldung die in Abs 1 Z 3 lit b bis lit g genannten Unterlagen über die Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin anzuschließenzu informieren.
(6) Ein durch den Herkunftsstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art 4c Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs 1 Z 3. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Salzburg gemäß Art 4c Abs 3 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.
(1) Die Ausübung eines landesrechtlich geregelten Berufs ist im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. | Der Dienstleister oder die Dienstleisterin muss zur Ausübung des betreffenden Berufs im Niederlassungsstaat berechtigt sein. | |||||||||
2. | Der Dienstleister oder die Dienstleisterin muss den betreffenden Beruf während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens ein Jahr im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt haben, wenn dieser dort nicht reglementiert ist. | |||||||||
3. | Der Dienstleister oder die Dienstleisterin muss die erstmalig beabsichtigte Erbringung der Dienstleistung der Behörde schriftlich anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung anschließen: | |||||||||
a) | Nachweis der Staatsangehörigkeit und erforderlichenfalls der Familienangehörigkeit und des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 oder 2, Nachweis des Aufenthaltstitels (§ 1 Abs 2 Z 3), Nachweis des Status als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter (§ 1 Abs 2 Z 4) oder Nachweis der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5; | |||||||||
b) | Bescheinigungen, dass der Dienstleister oder die Dienstleisterin zur Erbringung der Dienstleistungen im Niederlassungsstaat berechtigt ist und deren Ausübung ihm bzw ihr zum Zeitpunkt der Anzeige nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; | |||||||||
c) | Nachweise über Berufsausbildungen und -qualifikationen zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zuzuordnen sind; | |||||||||
d) | gegebenenfalls Nachweise in beliebiger Form über die Ausübung des Berufs nach Z 2; | |||||||||
e) | im Fall von Berufen im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger eine Bestätigung, dass die Berufsausübung im Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und dass keine die Berufsausübung hindernden Vorstrafen vorliegen, wenn dies in den landesgesetzlichen Regelungen über die Ausübung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist; | |||||||||
f) | erforderlichenfalls Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung; | |||||||||
g) | im Fall von Berufen gemäß § 12, bei denen eine Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 19 erfolgen kann, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit. |
(2) Wenn juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften als Dienstleister oder Dienstleisterinnen ihren satzungsmäßigen Sitz in einem über § 1 Abs 2 erfassten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses Staates stehen.
(3) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat die Anzeige gemäß Abs 1 Z 3 einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn er bzw sie beabsichtigt, Dienstleistungen während des betreffenden Jahres zu erbringen.
(4) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat der Behörde wesentliche Änderungen in Bezug auf die Inhalte der gemäß Abs 1 Z 3 übermittelten Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ist bereits eine Meldung nach den dem Abs 1 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin diese Meldungdie Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit in Salzburg der Behörde vorzulegen. Wenn dies in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, sind derdiese Meldung die in Abs 1 Z 3 lit b bis lit g genannten Unterlagen über die Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin anzuschließenzu informieren.
(6) Ein durch den Herkunftsstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art 4c Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs 1 Z 3. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Salzburg gemäß Art 4c Abs 3 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.