§ 25 BQ AnerG § 25

Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung alle zuständigen Behörden über einen Berufsangehörigen oder eine Berufsangehörige, dem oder der von einer in Österreich zuständigen Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Sozialbetreuungsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten. Zuständige Behörde zur Bearbeitung der ein- und ausgehenden Warnmeldungen ist die Landesregierung. § 7 Abs 1 gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Daten über die Identität des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Angaben der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung;

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(3) Die Behörde hat alle zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.

(4) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung alle zuständigen Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer einem landesrechtlich geregelten Beruf angehörenden Person zu benachrichtigen, die die Anerkennung nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der gerichtlich festgestellt wurde, dass sie gefälschte Berufsnachweise verwendet hat. § 7 Abs 1 gilt sinngemäß.

(5) Die Behörde hat dem oder der betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs 1, Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 zu informieren. Dieser oder diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufsnach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs 1 zu löschen.

Stand vor dem 01.02.2018

In Kraft vom 01.07.2017 bis 01.02.2018

(1) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung alle zuständigen Behörden über einen Berufsangehörigen oder eine Berufsangehörige, dem oder der von einer in Österreich zuständigen Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Sozialbetreuungsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten. Zuständige Behörde zur Bearbeitung der ein- und ausgehenden Warnmeldungen ist die Landesregierung. § 7 Abs 1 gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Daten über die Identität des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Angaben der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung;

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(3) Die Behörde hat alle zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.

(4) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung alle zuständigen Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer einem landesrechtlich geregelten Beruf angehörenden Person zu benachrichtigen, die die Anerkennung nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der gerichtlich festgestellt wurde, dass sie gefälschte Berufsnachweise verwendet hat. § 7 Abs 1 gilt sinngemäß.

(5) Die Behörde hat dem oder der betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs 1, Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 zu informieren. Dieser oder diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufsnach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs 1 zu löschen.

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