§ 21 Sbg. ALDG § 21

Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 16. November 2011 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1 und 3, 4, 5 Abs 1, (§) 6, 7 Abs 3, (§) 8, 11 Abs 3, (§) 19 und 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 6, 12 Abs 6, 14 Abs 7 und (§) 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 13.06.2017 bis 22.11.2018

(1) Dieses Gesetz tritt mit 16. November 2011 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1 und 3, 4, 5 Abs 1, (§) 6, 7 Abs 3, (§) 8, 11 Abs 3, (§) 19 und 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 6, 12 Abs 6, 14 Abs 7 und (§) 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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