§ 3 RMV (weggefallen)

Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass sind:

1.

Das Ansuchen ist von den jeweiligen Förderungsnehmern (Eigentümer, Bauberechtigte, Wohnungseigentümer, Baurechtswohnungseigentümer) zu stellen.

2.

In das Ansuchen sind aufzunehmen:

a)

bei Mietwohnungen im Fall einer Förderungsfortsetzung:

-

die Kündigung des Darlehensvertrages;

-

der Verzicht auf die weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen;

b)

in allen anderen Fällen:

-

die Kündigung des Förderungs- und Darlehensvertrages;

-

der Verzicht auf die weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfe.

3.

Bei Einbringung des Ansuchens muss die Endabrechnung vorliegen, von der Landesregierung geprüft und ein allfälliger Rückforderungsbetrag beglichen sein. Außerdem darf für die Förderung

a)

noch keine begünstigte Konversion in Anspruch genommen worden sein und

b)

kein Sachverhalt bekannt sein, der zu einer Kündigung der Förderung führen kann.

4.

Bei Inanspruchnahme der Rückzahlung muss die Förderung noch unberichtigt aushaften; allfällig bestehende Rückstände, Verzugszinsen odgl sind als Voraussetzung für eine Nachlassgewährung zur Gänze zu tilgen.

(2) Die Kündigung und der Verzicht werden zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin (§ 6 Abs 2§ 3 RMV) wirksam und gelten nur für den Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Rückzahlung seit 30.07.2020 weggefallen. Ab Wirksamkeit der Kündigung sind die Rückzahlung des Darlehens sowie die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen und allenfalls von Wohnbeihilfe einzustellen.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 15.12.2015 bis 30.07.2020
(1) Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass sind:

1.

Das Ansuchen ist von den jeweiligen Förderungsnehmern (Eigentümer, Bauberechtigte, Wohnungseigentümer, Baurechtswohnungseigentümer) zu stellen.

2.

In das Ansuchen sind aufzunehmen:

a)

bei Mietwohnungen im Fall einer Förderungsfortsetzung:

-

die Kündigung des Darlehensvertrages;

-

der Verzicht auf die weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen;

b)

in allen anderen Fällen:

-

die Kündigung des Förderungs- und Darlehensvertrages;

-

der Verzicht auf die weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfe.

3.

Bei Einbringung des Ansuchens muss die Endabrechnung vorliegen, von der Landesregierung geprüft und ein allfälliger Rückforderungsbetrag beglichen sein. Außerdem darf für die Förderung

a)

noch keine begünstigte Konversion in Anspruch genommen worden sein und

b)

kein Sachverhalt bekannt sein, der zu einer Kündigung der Förderung führen kann.

4.

Bei Inanspruchnahme der Rückzahlung muss die Förderung noch unberichtigt aushaften; allfällig bestehende Rückstände, Verzugszinsen odgl sind als Voraussetzung für eine Nachlassgewährung zur Gänze zu tilgen.

(2) Die Kündigung und der Verzicht werden zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin (§ 6 Abs 2§ 3 RMV) wirksam und gelten nur für den Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Rückzahlung seit 30.07.2020 weggefallen. Ab Wirksamkeit der Kündigung sind die Rückzahlung des Darlehens sowie die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen und allenfalls von Wohnbeihilfe einzustellen.

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