§ 4 RMV (weggefallen)

Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe des Nachlasses ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zum Fälligkeitstermin aushaftenden nominellen Darlehenssaldo und dem marktkonformen Barwert des Darlehens§ 4 RMV seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Die Höhe des Nachlasses ist mit 20 % des zum Fälligkeitstermin aushaftenden nominellen Darlehenssaldos begrenzt.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 15.12.2015 bis 30.07.2020
(1) Die Höhe des Nachlasses ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zum Fälligkeitstermin aushaftenden nominellen Darlehenssaldo und dem marktkonformen Barwert des Darlehens§ 4 RMV seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Die Höhe des Nachlasses ist mit 20 % des zum Fälligkeitstermin aushaftenden nominellen Darlehenssaldos begrenzt.

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