§ 6 RMV (weggefallen)

Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Die vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass hat in einem Betrag zum nächst möglichen Fälligkeitstermin zu erfolgen§ 6 RMV seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Als Fälligkeitstermine kommen je nach Wohnbauförderungsgesetz in Betracht:

für Förderungen nach dem

Fälligkeitstermine

WFG 1954

1. Jänner und 1. Juli

WFG 1968

1. April und 1. Oktober bei antizipativer Verzinsung

31. März und 30. September bei dekursiver Verzinsung

WFG 1984

31. März und 30. September

S.WFG 1990

31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, und zwar auch dann, wenn die Zahlung monatlich erfolgt

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 15.12.2015 bis 30.07.2020
(1) Die vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass hat in einem Betrag zum nächst möglichen Fälligkeitstermin zu erfolgen§ 6 RMV seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Als Fälligkeitstermine kommen je nach Wohnbauförderungsgesetz in Betracht:

für Förderungen nach dem

Fälligkeitstermine

WFG 1954

1. Jänner und 1. Juli

WFG 1968

1. April und 1. Oktober bei antizipativer Verzinsung

31. März und 30. September bei dekursiver Verzinsung

WFG 1984

31. März und 30. September

S.WFG 1990

31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, und zwar auch dann, wenn die Zahlung monatlich erfolgt

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