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(2) Dem Ansuchen ist ein Grundbuchsauszug neuesten Standes beizulegen.
(3) Im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen sind dem Ansuchen Angebote des Marktes zur Umschuldung der aushaftenden Darlehensschuld anzuschließen. Dabei können nur Angebote berücksichtigt werden, die unter folgenden Voraussetzungen zustande gekommen sind:
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(4) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird dem Ansuchen zugestimmt, sind im Erledigungsschreiben auszuweisen:
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(5) Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen. Im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen kann eine Ablehnung auch wegen Gefährdung finanzieller Interessen des Landes erfolgen.
(6) Die Zustimmung zur Nachlassgewährung erlischt, wenn der Fälligkeitstermin nicht eingehalten wird. Allenfalls bereits geleistete Zahlungen sind rückabzuwickeln.
(2) Dem Ansuchen ist ein Grundbuchsauszug neuesten Standes beizulegen.
(3) Im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen sind dem Ansuchen Angebote des Marktes zur Umschuldung der aushaftenden Darlehensschuld anzuschließen. Dabei können nur Angebote berücksichtigt werden, die unter folgenden Voraussetzungen zustande gekommen sind:
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(4) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird dem Ansuchen zugestimmt, sind im Erledigungsschreiben auszuweisen:
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(5) Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen. Im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen kann eine Ablehnung auch wegen Gefährdung finanzieller Interessen des Landes erfolgen.
(6) Die Zustimmung zur Nachlassgewährung erlischt, wenn der Fälligkeitstermin nicht eingehalten wird. Allenfalls bereits geleistete Zahlungen sind rückabzuwickeln.