§ 8 RMV (weggefallen)

Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
Kosten, die den Antragstellern auf vorzeitige Rückzahlung im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen infolge einer Umschuldung des aushaftenden Darlehens nachweislich erwachsen (Grundbuchseintragungsgebühren, Beglaubigungskosten, Barauslagen udgl) und den Mietern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht überbunden werden dürfen, können auf gesonderten Antrag mit dem Rückzahlungsbetrag gegenverrechnet werden§ 8 RMV seit 30.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 15.12.2015 bis 30.07.2020
Kosten, die den Antragstellern auf vorzeitige Rückzahlung im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen infolge einer Umschuldung des aushaftenden Darlehens nachweislich erwachsen (Grundbuchseintragungsgebühren, Beglaubigungskosten, Barauslagen udgl) und den Mietern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht überbunden werden dürfen, können auf gesonderten Antrag mit dem Rückzahlungsbetrag gegenverrechnet werden§ 8 RMV seit 30.07.2020 weggefallen.

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