§ 9 RMV (weggefallen)

Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Den Mietern einer nach § 1 geförderten Mietwohnung, die diese auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs ins Eigentum erwerben, kann ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.

(2) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass

1.

die Käufer begünstigte Person gemäß § 11 S.WFG 2015 sind, wobei die Einkommensverhältnisse und die Bedarfsvoraussetzungen nicht neuerlich zu prüfen sind;

2.

die Käufer die Wohnbeihilfe, die ihnen für diese Wohnung gewährt worden ist, zurückgezahlt haben;

3.

die Verkäufer die gewährte Förderung (Förderungsdarlehen, rückzahlbare Annuitätenzuschüsse) zur Gänze oder nach Maßgabe des 2. Abschnitts zurückgezahlt und das Land aus einer allenfalls übernommenen Bürgschaft entlassen haben;

4.

der Kaufpreis für die geförderte Wohnung den sich aus § 10 ergebenden Betrag nicht übersteigt; und

5.

der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung mit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober wirksam wird.

(3) Die Höhe des Zuschusses beträgt bezogen auf einen Zeitraum von 300 Monaten ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase 500 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Bei Miet-Käufen innerhalb dieses Zeitraums gebührt nur der anteilige Zuschuss. Übersteigt der Kaufpreis je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche den jeweils heranzuziehenden Höchstbetrag gemäß § 10 Abs 2 WFV 2015, ist der Zuschuss in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zu kürzen.

(4) Der Zuschuss ist durch grundbücherliche Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und Pfandrechtes im Höchstbetrag sicherzustellen. Dem Höchstbetragspfandrecht dürfen Pfandrechte für Einmalkredite im Ausmaß bis zu 2.500 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche vorangehen, soweit sie für die Finanzierung des Kaufpreises erforderlich sind und den Bedingungen des § 8 WFV 2015§ 9 RMV entsprechenseit 30.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 15.12.2015 bis 30.07.2020
(1) Den Mietern einer nach § 1 geförderten Mietwohnung, die diese auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs ins Eigentum erwerben, kann ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.

(2) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass

1.

die Käufer begünstigte Person gemäß § 11 S.WFG 2015 sind, wobei die Einkommensverhältnisse und die Bedarfsvoraussetzungen nicht neuerlich zu prüfen sind;

2.

die Käufer die Wohnbeihilfe, die ihnen für diese Wohnung gewährt worden ist, zurückgezahlt haben;

3.

die Verkäufer die gewährte Förderung (Förderungsdarlehen, rückzahlbare Annuitätenzuschüsse) zur Gänze oder nach Maßgabe des 2. Abschnitts zurückgezahlt und das Land aus einer allenfalls übernommenen Bürgschaft entlassen haben;

4.

der Kaufpreis für die geförderte Wohnung den sich aus § 10 ergebenden Betrag nicht übersteigt; und

5.

der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung mit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober wirksam wird.

(3) Die Höhe des Zuschusses beträgt bezogen auf einen Zeitraum von 300 Monaten ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase 500 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Bei Miet-Käufen innerhalb dieses Zeitraums gebührt nur der anteilige Zuschuss. Übersteigt der Kaufpreis je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche den jeweils heranzuziehenden Höchstbetrag gemäß § 10 Abs 2 WFV 2015, ist der Zuschuss in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zu kürzen.

(4) Der Zuschuss ist durch grundbücherliche Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und Pfandrechtes im Höchstbetrag sicherzustellen. Dem Höchstbetragspfandrecht dürfen Pfandrechte für Einmalkredite im Ausmaß bis zu 2.500 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche vorangehen, soweit sie für die Finanzierung des Kaufpreises erforderlich sind und den Bedingungen des § 8 WFV 2015§ 9 RMV entsprechenseit 30.07.2020 weggefallen.

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