§ 10 RMV (weggefallen)

Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich der Beiträge und Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen§ 10 RMV seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:

1.

die Grund- und Aufschließungskosten, aufgewertet entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle tretenden Index von der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase bis zur Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes, höchstens jedoch bis zur Höhe des Betrages gemäß § 15 Abs 2 WFV 2015,

2.

die um 1 % jährlich abgeschriebenen Herstellungskosten, aufgewertet entsprechend der Z 1,

3.

eine Pauschale von 6 % der Summe aus den Z 1 und 2,

4.

die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und

5.

die gesetzliche Umsatzsteuer.

(3) Abzuziehen sind der Finanzierungsbeitrag (vermindert um 1 % je verwohntem Kalenderjahr) und ein allenfalls im Rahmen der Konversion gewährter Nachlass für das Förderungsdarlehen.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 15.12.2015 bis 30.07.2020
(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich der Beiträge und Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen§ 10 RMV seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:

1.

die Grund- und Aufschließungskosten, aufgewertet entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle tretenden Index von der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase bis zur Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes, höchstens jedoch bis zur Höhe des Betrages gemäß § 15 Abs 2 WFV 2015,

2.

die um 1 % jährlich abgeschriebenen Herstellungskosten, aufgewertet entsprechend der Z 1,

3.

eine Pauschale von 6 % der Summe aus den Z 1 und 2,

4.

die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und

5.

die gesetzliche Umsatzsteuer.

(3) Abzuziehen sind der Finanzierungsbeitrag (vermindert um 1 % je verwohntem Kalenderjahr) und ein allenfalls im Rahmen der Konversion gewährter Nachlass für das Förderungsdarlehen.

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