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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
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(3) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird dem Ansuchen zugestimmt, sind im Erledigungsschreiben der Zuschussbetrag und der Auszahlungstermin bekanntzugeben. Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen.
(4) Die Auszahlung des Zuschusses an die Käufer ist aufschiebend bedingt mit der Vorlage:
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(5) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, kann der Zuschuss an diesen oder diese ausbezahlt werden, soweit durch Treuhanderklärung sichergestellt ist, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen im bedungenen Rang erfolgt.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
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(3) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird dem Ansuchen zugestimmt, sind im Erledigungsschreiben der Zuschussbetrag und der Auszahlungstermin bekanntzugeben. Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen.
(4) Die Auszahlung des Zuschusses an die Käufer ist aufschiebend bedingt mit der Vorlage:
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(5) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, kann der Zuschuss an diesen oder diese ausbezahlt werden, soweit durch Treuhanderklärung sichergestellt ist, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen im bedungenen Rang erfolgt.