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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Nachlässe nach dem 2. Abschnitt können nur auf Grund von Ansuchen erteilt werden, die bis zum 31. Dezember 2017 beim Amt der Landesregierung einlangen.
(3) Zuschüsse nach dem 3. Abschnitt können auch für Miet-Käufe gewährt werden, deren Erwerb zwischen dem 1. Jänner 2015 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, soweit das Ansuchen um Förderung bis spätestens 31. März 2016 eingebracht wird und keine Miet-Kauf Förderung nach dem S.WFG 1990 gewährt worden ist.
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(2) Nachlässe nach dem 2. Abschnitt können nur auf Grund von Ansuchen erteilt werden, die bis zum 31. Dezember 2017 beim Amt der Landesregierung einlangen.
(3) Zuschüsse nach dem 3. Abschnitt können auch für Miet-Käufe gewährt werden, deren Erwerb zwischen dem 1. Jänner 2015 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, soweit das Ansuchen um Förderung bis spätestens 31. März 2016 eingebracht wird und keine Miet-Kauf Förderung nach dem S.WFG 1990 gewährt worden ist.