§ 12 RMV (weggefallen)

Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 15§ 12 RMV seit 30.07.2020 weggefallen. Dezember 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005, LGBl Nr 67/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 41/2011;

2.

die Konversions- und Rückzahlungsbegünstigungsverordnung für Mietwohnungen und Wohnheime, LGBl Nr 27/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 42/2011; aufrechte Förderungszusicherungen bleiben davon unberührt.

(2) Nachlässe nach dem 2. Abschnitt können nur auf Grund von Ansuchen erteilt werden, die bis zum 31. Dezember 2017 beim Amt der Landesregierung einlangen.

(3) Zuschüsse nach dem 3. Abschnitt können auch für Miet-Käufe gewährt werden, deren Erwerb zwischen dem 1. Jänner 2015 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, soweit das Ansuchen um Förderung bis spätestens 31. März 2016 eingebracht wird und keine Miet-Kauf Förderung nach dem S.WFG 1990 gewährt worden ist.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 29.12.2016 bis 30.07.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit 15§ 12 RMV seit 30.07.2020 weggefallen. Dezember 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005, LGBl Nr 67/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 41/2011;

2.

die Konversions- und Rückzahlungsbegünstigungsverordnung für Mietwohnungen und Wohnheime, LGBl Nr 27/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 42/2011; aufrechte Förderungszusicherungen bleiben davon unberührt.

(2) Nachlässe nach dem 2. Abschnitt können nur auf Grund von Ansuchen erteilt werden, die bis zum 31. Dezember 2017 beim Amt der Landesregierung einlangen.

(3) Zuschüsse nach dem 3. Abschnitt können auch für Miet-Käufe gewährt werden, deren Erwerb zwischen dem 1. Jänner 2015 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, soweit das Ansuchen um Förderung bis spätestens 31. März 2016 eingebracht wird und keine Miet-Kauf Förderung nach dem S.WFG 1990 gewährt worden ist.

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