§ 4 NG-VO

Nebengebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, wird die Bereitschaftsabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

-

bis zur 36. Stunde im Kalendermonat 0,169 %

-

ab der 37. Stunde im Kalendermonat 0,202 %.

(2) Für den Bereitschaftsdienst in einer Wohnung am Dienstort beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,37 % aus E/1/1/1.

(3) Bei Bediensteten der Autobahnmeistereien beträgt die Abgeltung je Nächtigung in der Dienststelle 0,93 % aus E/1/1/1.

(4) Den der ASFINAG zugewiesenen Bediensteten gebührt für den Bereitschaftsdienst

-

an Werktagen von 22:00 bis 6:00 Uhr und an Sonn-und Feiertagen von der 1. bis zur 8. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 0,66 % aus E/1/1/1 je Stunde;

-

an Sonn- und Feiertagen ab der 9. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 1 % aus E/1/1/1 je Stunde;

-

außerhalb der Nachtzeit eine Abgeltung in der Höhe von 0,5 % aus E 1/1/1 je Stunde.

(5) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt je Stunde eine Bereitschaftsabgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

1.

0,536 % für Ärztinnen und Ärzte und

2.

für sonstige Bedienstete:

-

bis zur 36. Stunde im Kalendermonat 0,179 %;

-

ab der 37. Stunde im Kalendermonat 0,213 %.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2023
(1) Soweit nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, wird die Bereitschaftsabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

-

bis zur 36. Stunde im Kalendermonat 0,169 %

-

ab der 37. Stunde im Kalendermonat 0,202 %.

(2) Für den Bereitschaftsdienst in einer Wohnung am Dienstort beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,37 % aus E/1/1/1.

(3) Bei Bediensteten der Autobahnmeistereien beträgt die Abgeltung je Nächtigung in der Dienststelle 0,93 % aus E/1/1/1.

(4) Den der ASFINAG zugewiesenen Bediensteten gebührt für den Bereitschaftsdienst

-

an Werktagen von 22:00 bis 6:00 Uhr und an Sonn-und Feiertagen von der 1. bis zur 8. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 0,66 % aus E/1/1/1 je Stunde;

-

an Sonn- und Feiertagen ab der 9. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 1 % aus E/1/1/1 je Stunde;

-

außerhalb der Nachtzeit eine Abgeltung in der Höhe von 0,5 % aus E 1/1/1 je Stunde.

(5) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt je Stunde eine Bereitschaftsabgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

1.

0,536 % für Ärztinnen und Ärzte und

2.

für sonstige Bedienstete:

-

bis zur 36. Stunde im Kalendermonat 0,179 %;

-

ab der 37. Stunde im Kalendermonat 0,213 %.

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