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(1) EineFür den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG gebührtnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für folgende Tätigkeiten im Baudienstdie Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln.
(2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind:
- | Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe; | |||||||||
- | Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen; | |||||||||
- | Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen; | |||||||||
- | Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen; | |||||||||
- | einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung; | |||||||||
- | Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels; | |||||||||
- | Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht. | |||||||||
(23) DieLiegen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe dervon 0,33 % aus E 1/1/1.
(4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung wird je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/ 1/1/1 festgelegt:
Tätigkeit | Prozentsatz aus E 1/1/1 | |
| 0,33 % | |
| 0,66 % | |
|
| |
Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen | 0,66 % |
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(1) EineFür den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG gebührtnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für folgende Tätigkeiten im Baudienstdie Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln.
(2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind:
- | Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe; | |||||||||
- | Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen; | |||||||||
- | Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen; | |||||||||
- | Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen; | |||||||||
- | einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung; | |||||||||
- | Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels; | |||||||||
- | Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht. | |||||||||
(23) DieLiegen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe dervon 0,33 % aus E 1/1/1.
(4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung wird je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/ 1/1/1 festgelegt:
Tätigkeit | Prozentsatz aus E 1/1/1 | |
| 0,33 % | |
| 0,66 % | |
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Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen | 0,66 % |
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