§ 153 MagBeG § 153

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Den Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendungdes Entlohnungsschemas 1 gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:

Dienstklasse:

Euro:

I bis V

154,8

VI bis IX

196,6

Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2015

Den Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendungdes Entlohnungsschemas 1 gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:

Dienstklasse:

Euro:

I bis V

154,8

VI bis IX

196,6

Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

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