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(1) Leisten Bedienstete die im § 154 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung. Diese Abgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten nicht ruhegenussfähig.
(1a) Abweichend von Abs 1 gebührt für die Dauer von Personalmaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung sowie zur Beseitigung der Folgen von COVID-19 getroffen werden, eine Verwendungsabgeltung erst ab dem 90. Tag.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 154 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 154 Abs 3.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(1) Leisten Bedienstete die im § 154 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung. Diese Abgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten nicht ruhegenussfähig.
(1a) Abweichend von Abs 1 gebührt für die Dauer von Personalmaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung sowie zur Beseitigung der Folgen von COVID-19 getroffen werden, eine Verwendungsabgeltung erst ab dem 90. Tag.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 154 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 154 Abs 3.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.