§ 14 LB-GG

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann mit Bediensteten, die nicht der Modellfunktion Führung zugeordnet sind, vereinbart werden, dass nach Maßgabe einer Leistungsbeurteilung zusätzlich zum Monatseinkommen eine Leistungsabgeltung erfolgen kann (Leistungskomponente). Die Leistungskomponente kann jährlich bis zu 100 % des höchsten Monatseinkommens jenes Einkommensbandes betragen, dem die oder der Bedienstete zugeordnet ist.

(2) Grundlage für die Leistungsbeurteilung ist eine Zielvereinbarung zwischen der oder dem Vorgesetzten und der oder dem Bediensteten. Bei der Festlegung der Ziele sind die Anforderungen der Modellstelle, der die Aufgaben der oder des Bediensteten zugeordnet sind, zu berücksichtigen. Die Zielvereinbarung hat jedenfalls eine prozentuelle Abstufung des Zielerreichungsgrades (Zielkorridor) und den Beurteilungszeitraum zu enthalten. Der Inhalt der Vereinbarung ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die mit der Leistungsbeurteilung verbundenen Aufgaben der Vorgesetzten gehören auch bei jenen Landesbediensteten, auf die dieses Gesetz nicht anzuwenden ist (§ 2), zu den Dienstpflichten gemäß § 9b L-BG bzw § 19 L-VBG.

(4) Bei Bediensteten, mit denen eine Vereinbarung nach Abs 1 abgeschlossen worden ist, hat die oder der Vorgesetzte für den Beurteilungszeitraum eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Die Beurteilung hat schriftlich zu erfolgen und ist mit der oder dem Bediensteten in einem Beurteilungsgespräch zu erörtern. Dabei ist eine Ausfertigung der schriftlichen Beurteilung der oder dem Bediensteten zu übergeben. Die Beurteilung wird wirksam, wenn die oder der Bedienstete nicht binnen einer Woche ab Erhalt der schriftlichen Beurteilung die Entscheidung durch den Dienstgeber oder (bei Beamtinnen und Beamten) einen Bescheid der Dienstbehörde beantragt.

(54) Nach Maßgabe des Zielerreichungsgrades, der in der Leistungsbeurteilung festgestellt worden ist, gebührt ein prozentueller Anteil der vereinbarten Leistungskomponente.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.07.2020

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann mit Bediensteten, die nicht der Modellfunktion Führung zugeordnet sind, vereinbart werden, dass nach Maßgabe einer Leistungsbeurteilung zusätzlich zum Monatseinkommen eine Leistungsabgeltung erfolgen kann (Leistungskomponente). Die Leistungskomponente kann jährlich bis zu 100 % des höchsten Monatseinkommens jenes Einkommensbandes betragen, dem die oder der Bedienstete zugeordnet ist.

(2) Grundlage für die Leistungsbeurteilung ist eine Zielvereinbarung zwischen der oder dem Vorgesetzten und der oder dem Bediensteten. Bei der Festlegung der Ziele sind die Anforderungen der Modellstelle, der die Aufgaben der oder des Bediensteten zugeordnet sind, zu berücksichtigen. Die Zielvereinbarung hat jedenfalls eine prozentuelle Abstufung des Zielerreichungsgrades (Zielkorridor) und den Beurteilungszeitraum zu enthalten. Der Inhalt der Vereinbarung ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die mit der Leistungsbeurteilung verbundenen Aufgaben der Vorgesetzten gehören auch bei jenen Landesbediensteten, auf die dieses Gesetz nicht anzuwenden ist (§ 2), zu den Dienstpflichten gemäß § 9b L-BG bzw § 19 L-VBG.

(4) Bei Bediensteten, mit denen eine Vereinbarung nach Abs 1 abgeschlossen worden ist, hat die oder der Vorgesetzte für den Beurteilungszeitraum eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Die Beurteilung hat schriftlich zu erfolgen und ist mit der oder dem Bediensteten in einem Beurteilungsgespräch zu erörtern. Dabei ist eine Ausfertigung der schriftlichen Beurteilung der oder dem Bediensteten zu übergeben. Die Beurteilung wird wirksam, wenn die oder der Bedienstete nicht binnen einer Woche ab Erhalt der schriftlichen Beurteilung die Entscheidung durch den Dienstgeber oder (bei Beamtinnen und Beamten) einen Bescheid der Dienstbehörde beantragt.

(54) Nach Maßgabe des Zielerreichungsgrades, der in der Leistungsbeurteilung festgestellt worden ist, gebührt ein prozentueller Anteil der vereinbarten Leistungskomponente.

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