§ 37 LB-PG § 37

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 37

(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn

1.

auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung so festzulegen, dass die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, oder bei Versorgungsbezügen von Angehörigen oder Hinterbliebenen solcher Beamter die ersten drei Erhöhungen nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

Nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor (Abs. 2) zu vervielfachen.

2.

Alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung eines Betrages von 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.10.2008
Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 37

(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn

1.

auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung so festzulegen, dass die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, oder bei Versorgungsbezügen von Angehörigen oder Hinterbliebenen solcher Beamter die ersten drei Erhöhungen nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

Nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor (Abs. 2) zu vervielfachen.

2.

Alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung eines Betrages von 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.

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