§ 11 L-VerlautG § 11

Landes-Verlautbarungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 1 Abs 3 und des § 2 gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass

1.

an die Stelle des Landesgesetzblattes die Salzburger Landes-Zeitung tritt;

2.

sich die Verpflichtung gemäß § 4 Abs 2 zweiter Satz auf alle Verlautbarungen in der Salzburger Landes-Zeitung zwischen dem 19. Oktober 1945 und dem 31. Dezember 2011 bezieht;

3.

§ 5 Abs 1 sich auf alle nicht im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen bezieht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 1 Abs 3 und des § 2 gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass

1.

an die Stelle des Landesgesetzblattes die Salzburger Landes-Zeitung tritt;

2.

sich die Verpflichtung gemäß § 4 Abs 2 zweiter Satz auf alle Verlautbarungen in der Salzburger Landes-Zeitung zwischen dem 19. Oktober 1945 und dem 31. Dezember 2011 bezieht;

3.

§ 5 Abs 1 sich auf alle nicht im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen bezieht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten