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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998, LGBl Nr 6, außer Kraft.
(2) Eine auf Grund des § 1 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Zustimmung oder eine auf Grund des § 4 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Genehmigung gilt als Zustimmung bzw Genehmigung im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Der Langtitel sowie der Entfall des § 4 mit LGBl Nr 92/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998, LGBl Nr 6, außer Kraft.
(2) Eine auf Grund des § 1 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Zustimmung oder eine auf Grund des § 4 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Genehmigung gilt als Zustimmung bzw Genehmigung im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Der Langtitel sowie der Entfall des § 4 mit LGBl Nr 92/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.