§ 1 PV-WO

Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Wahlgrundsätze; Mandatsdauer

 

§ 1

 

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl der Bediensteten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen.

(2) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses vorzeitig (§ 22 Abs. 2 L-PVG) oder wurde eine Dienststelle neu gebildet (§ 4 Abs. 3 L-PVG), findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses bzw. die restliche Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses statt. Von diesen Fällen abgesehen, findet die Wahl der Dienststellenausschüsse gleichzeitig mit der Wahl des Zentralausschusses statt.

(3) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind die Bediensteten des Landes Salzburg mit Ausnahme der Bediensteten in Betrieben und der Landeslehrer (§ 1 L-PVG).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Wahlgrundsätze; Mandatsdauer

 

§ 1

 

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl der Bediensteten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen.

(2) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses vorzeitig (§ 22 Abs. 2 L-PVG) oder wurde eine Dienststelle neu gebildet (§ 4 Abs. 3 L-PVG), findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses bzw. die restliche Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses statt. Von diesen Fällen abgesehen, findet die Wahl der Dienststellenausschüsse gleichzeitig mit der Wahl des Zentralausschusses statt.

(3) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind die Bediensteten des Landes Salzburg mit Ausnahme der Bediensteten in Betrieben und der Landeslehrer (§ 1 L-PVG).

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