§ 2 PV-WO

Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Wahlberechtigung

 

§ 2

 

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Wochen dem Dienststand angehören.

(2) Zur Wahl eines Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird. Eine Dienstzuteilung ändert nichts an der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Bei Zweifelsfragen über die Zugehörigkeit eines bestimmten Bediensteten zu einer Dienststelle ist der Dienstgeber zur Aufklärung verpflichtet.

(3) Zur Wahl des Zentralausschusses sind alle Bediensteten berechtigt, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.

(4) Jeder wahlberechtigte Bedienstete hat je eine Stimme für die Wahl des zuständigen Dienststellenausschusses und die Wahl des Zentralausschusses.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Wahlberechtigung

 

§ 2

 

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Wochen dem Dienststand angehören.

(2) Zur Wahl eines Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird. Eine Dienstzuteilung ändert nichts an der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Bei Zweifelsfragen über die Zugehörigkeit eines bestimmten Bediensteten zu einer Dienststelle ist der Dienstgeber zur Aufklärung verpflichtet.

(3) Zur Wahl des Zentralausschusses sind alle Bediensteten berechtigt, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.

(4) Jeder wahlberechtigte Bedienstete hat je eine Stimme für die Wahl des zuständigen Dienststellenausschusses und die Wahl des Zentralausschusses.

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