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Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und sich mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.
(2) Nicht wählbar sind:
a) | die Mitglieder der Landesregierung sowie der Direktor des Landesrechnungshofes; | |||||||||
b) | für den Zentralausschuß weiters jene Bediensteten, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren (Landesamtsdirektor, Personalreferent), und darüber hinaus für Dienststellenausschüsse die Leiter der Dienststellen, bei der Dienststelle Amt der Landesregierung auch die Leiter der Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
c) | Bedienstete, über die eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, die über einen Verweis hinausgeht, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. |
(3) Die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 2 sind nach dem Stand am Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und sich mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.
(2) Nicht wählbar sind:
a) | die Mitglieder der Landesregierung sowie der Direktor des Landesrechnungshofes; | |||||||||
b) | für den Zentralausschuß weiters jene Bediensteten, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren (Landesamtsdirektor, Personalreferent), und darüber hinaus für Dienststellenausschüsse die Leiter der Dienststellen, bei der Dienststelle Amt der Landesregierung auch die Leiter der Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
c) | Bedienstete, über die eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, die über einen Verweis hinausgeht, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. |
(3) Die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 2 sind nach dem Stand am Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.