§ 5 PV-WO

Landes-Personalvertretungswahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Durchführung der Wahlen

 

§ 5

 

(1) Die Durchführung der Wahl obliegt den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.

(2) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Durchführung der Wahlen

 

§ 5

 

(1) Die Durchführung der Wahl obliegt den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.

(2) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.

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