§ 20 PV-WO

Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Zulassung der Wahlvorschläge

 

§ 20

 

(1) Der zuständige Wahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe mit der Aufforderung mitzuteilen, die Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit mangelt, sind vom Wahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden. Die Zulassung eines Wahlvorschlages darf nur verweigert werden, wenn er

a)

nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder

b)

mit Mängeln behaftet ist, die innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist nicht behoben wurden.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe kann innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vornehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen. Eine Änderung oder Zurückziehung muß von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(4) Die Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Vorsitzenden des Wahlausschusses ist vom Wahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt.

(5) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.

(6) Der Dienststellenwahlausschuß hat die von ihm und vom Zentralwahlausschuß zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 21. Tag vor dem Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle kundzumachen. Zu diesem Zweck hat der Zentralwahlausschuß die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Zulassung der Wahlvorschläge

 

§ 20

 

(1) Der zuständige Wahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe mit der Aufforderung mitzuteilen, die Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit mangelt, sind vom Wahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden. Die Zulassung eines Wahlvorschlages darf nur verweigert werden, wenn er

a)

nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder

b)

mit Mängeln behaftet ist, die innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist nicht behoben wurden.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe kann innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vornehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen. Eine Änderung oder Zurückziehung muß von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(4) Die Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Vorsitzenden des Wahlausschusses ist vom Wahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt.

(5) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.

(6) Der Dienststellenwahlausschuß hat die von ihm und vom Zentralwahlausschuß zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 21. Tag vor dem Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle kundzumachen. Zu diesem Zweck hat der Zentralwahlausschuß die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.

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