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Wahlort und Wahlzeit
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahlort), und die für die Stimmabgabe vorgesehenen Tagesstunden des Wahltages (Wahlzeit) zu bestimmen und in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 16) zu verlautbaren.
(2) Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und sich möglichst am Sitz der Dienststelle befinden. Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß am Wahltag eine, im Bedarfsfall auch mehrere Wahlzellen vorhanden sind. Für die Einrichtung und Ausstattung der Wahlzellen sind die Bestimmungen des § 54 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 sinngemäß anzuwenden. Weiters müssen die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke sowie eine Wahlurne vorhanden sein.
(3) Die Wahlhandlung hat am Wahlort während der Wahlzeit stattzufinden.
Wahlort und Wahlzeit
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahlort), und die für die Stimmabgabe vorgesehenen Tagesstunden des Wahltages (Wahlzeit) zu bestimmen und in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 16) zu verlautbaren.
(2) Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und sich möglichst am Sitz der Dienststelle befinden. Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß am Wahltag eine, im Bedarfsfall auch mehrere Wahlzellen vorhanden sind. Für die Einrichtung und Ausstattung der Wahlzellen sind die Bestimmungen des § 54 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 sinngemäß anzuwenden. Weiters müssen die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke sowie eine Wahlurne vorhanden sein.
(3) Die Wahlhandlung hat am Wahlort während der Wahlzeit stattzufinden.