§ 23 PV-WO

Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes;

Briefwahl

 

§ 23

 

(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich durch persönliche Abgabe des Stimmzettels durch den Wähler am Wahlort auszuüben.

(2) Einem Wahlberechtigten kann jedoch vom Dienststellenwahlausschuß die Stimmabgabe auf dem Postweg (Briefwahl) zugelassen werden, wenn der Dienstort außerhalb des Wahlortes liegt oder der Wahlberechtigte sonst aus einem der folgenden Gründe am Wahltag nicht in seiner Dienststelle anwesend sein wird:

a)

Urlaub oder Karenzurlaub;

b)

Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes;

c)

Krankheit;

d)

Dienstausübung am Wahltag; oder

e)

sonstige wichtige, die Person des Wahlberechtigten betreffende Gründe.

(3) Die Zulassung zur Stimmabgabe durch Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 6 genannten Wahlbehelfe so zeitgerecht vor dem Wahltag möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann.

(4) Über die Zulassung zur Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von drei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist. Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(5) Der Dienststellenwahlausschuß kann auch für Gruppen von Wahlberechtigten, deren Dienstort außerhalb des Wahlortes liegt, die Zulassung zur Briefwahl von Amts wegen aussprechen.

(6) Ist der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt, so sind ihm vom Dienststellenwahlausschuß mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

1.

ein Wahlkuvert (§ 12),

2.

ein amtlicher Stimmzettel (§ 22) für die Wahl des Dienststellenausschusses und ein solcher für die Wahl des Zentralausschusses sowie

3.

ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Anschrift des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Familien- und Vornamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Umschlag (Briefumschlag).

(7) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes;

Briefwahl

 

§ 23

 

(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich durch persönliche Abgabe des Stimmzettels durch den Wähler am Wahlort auszuüben.

(2) Einem Wahlberechtigten kann jedoch vom Dienststellenwahlausschuß die Stimmabgabe auf dem Postweg (Briefwahl) zugelassen werden, wenn der Dienstort außerhalb des Wahlortes liegt oder der Wahlberechtigte sonst aus einem der folgenden Gründe am Wahltag nicht in seiner Dienststelle anwesend sein wird:

a)

Urlaub oder Karenzurlaub;

b)

Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes;

c)

Krankheit;

d)

Dienstausübung am Wahltag; oder

e)

sonstige wichtige, die Person des Wahlberechtigten betreffende Gründe.

(3) Die Zulassung zur Stimmabgabe durch Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 6 genannten Wahlbehelfe so zeitgerecht vor dem Wahltag möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann.

(4) Über die Zulassung zur Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von drei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist. Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(5) Der Dienststellenwahlausschuß kann auch für Gruppen von Wahlberechtigten, deren Dienstort außerhalb des Wahlortes liegt, die Zulassung zur Briefwahl von Amts wegen aussprechen.

(6) Ist der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt, so sind ihm vom Dienststellenwahlausschuß mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

1.

ein Wahlkuvert (§ 12),

2.

ein amtlicher Stimmzettel (§ 22) für die Wahl des Dienststellenausschusses und ein solcher für die Wahl des Zentralausschusses sowie

3.

ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Anschrift des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Familien- und Vornamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Umschlag (Briefumschlag).

(7) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

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