§ 30 PV-WO

Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Ermittlung des Wahlergebnisses

 

§ 30

 

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

1.

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn vier Mitglieder eines Ausschusses zu wählen sind, die viertgrößte, bei fünf Mitgliedern die fünftgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

2.

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Die Ermittlung des Wahlergebnisses für den Dienststellenausschuß obliegt dem Dienststellenwahlausschuß, die Ermittlung des Wahlergebnisses für den Zentralausschuß dem Zentralwahlausschuß. Das ermittelte Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.

(3) Die in der Dienststelle erzielten und festgestellten Ergebnisse (§ 29 Abs. 2) der Wahl zum Zentralausschuß sind dem Zentralwahlausschuß vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieser Teilwahlergebnisse ist unzulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Ermittlung des Wahlergebnisses

 

§ 30

 

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

1.

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn vier Mitglieder eines Ausschusses zu wählen sind, die viertgrößte, bei fünf Mitgliedern die fünftgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

2.

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Die Ermittlung des Wahlergebnisses für den Dienststellenausschuß obliegt dem Dienststellenwahlausschuß, die Ermittlung des Wahlergebnisses für den Zentralausschuß dem Zentralwahlausschuß. Das ermittelte Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.

(3) Die in der Dienststelle erzielten und festgestellten Ergebnisse (§ 29 Abs. 2) der Wahl zum Zentralausschuß sind dem Zentralwahlausschuß vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieser Teilwahlergebnisse ist unzulässig.

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