Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zuteilung der Mandate
(1) Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate sind vom zuständigen Wahlausschuß den im jeweiligen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern in der Reihenfolge, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt, zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung durch den zuständigen Wahlausschuß binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Ausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.
Zuteilung der Mandate
(1) Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate sind vom zuständigen Wahlausschuß den im jeweiligen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern in der Reihenfolge, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt, zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung durch den zuständigen Wahlausschuß binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Ausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.